LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.02.1992
7 Ta 358/91
Normen:
ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 § 574 § 577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 577 ZPO Nr. 1
NZA 1992, 714
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 13.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 728/90

Arbeitsgerichtsverfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen falscher Bezeichnung des Ausgangsgerichts

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.1992 - Aktenzeichen 7 Ta 358/91

DRsp Nr. 2002/8870

Arbeitsgerichtsverfahren: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen falscher Bezeichnung des Ausgangsgerichts

1. Ist bei einer sofortigen Beschwerde das Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, unrichtig bezeichnet und wird dies innerhalb der für die Einlegung der sofortigen Beschwerde geltenden Frist nicht richtiggestellt und lässt sich das Gericht, dessen Entscheidung in Wahrheit angefochten werden soll, innerhalb dieser Frist auch nicht aus sonstigen Umständen entnehmen, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Ob durch die unrichtige Angabe der Beschwerderechtsstreit verzögert wird, ist nicht entscheidend. 2. Nachforschungspflichten des Beschwerdegerichts (Geschäftsstelle/Richter) bestehen nicht.

Normenkette:

ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 § 574 § 577 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Solingen, vom 13.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 728/90
Fundstellen
LAGE § 577 ZPO Nr. 1