Arbeitsgerichtsverfahren: Revisionseinlegungsfrist, Vertretungszwang vor dem BAG
BAG, Beschluß vom 03.06.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 25/54
DRsp Nr. 2007/23220
Arbeitsgerichtsverfahren: Revisionseinlegungsfrist, Vertretungszwang vor dem BAG
1. Die gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts vom Kläger persönlich eingereichte Revision ist unzulässig, da vor dem Bundesarbeitsgericht die Revision nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden kann.2. Eine nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat eingelegte Revision ist unzulässig.