I.
Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hinsichtlich der Klage des Landes auf Rückerstattung ausgezahlter und an den Beklagten gelangter Drittmittel.
Der Beklagte war vom November 1977 bis Ende 1986 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Klinikum der ...-Universität ... beim klagenden, Land angestellt.
Am Klinikum führte der Beklagte mehrere Forschungsprojekte durch. Die Projekte wurden durch so genannte Drittmittel finanziert. Diese, wurden von der Universität verwaltet. Der Beklagte veranlasste, kurz bevor das Anstellungsverhältnis endete, dass die Universität von einem für ihn eingerichteten Forschungskonto für Drittmittel 34.800,00 DM aufgrund einer fingierten Rechnung an einen Strohmann geleistet wurden und bis auf einen kleinen Teil an ihn gelangte.
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