LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.1996
13 Ta 411/94
Normen:
ArbGG § 2 ; GVG § 17a ; HHG (Hessisches Hochschulgesetz) § 33 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 156
NZA-RR 1997, 27
ZTR 1996, 522
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2909/94

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsweg für Streitigkeiten um Drittmittel für Hochschule

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.1996 - Aktenzeichen 13 Ta 411/94

DRsp Nr. 2001/15124

Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsweg für Streitigkeiten um Drittmittel für Hochschule

Für Streitigkeiten zwischen einem angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter und dem Land Hessen über Drittmittel, die vom Land gem. § 33 Abs. 4 HHG verwaltet wurden, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

Normenkette:

ArbGG § 2 ; GVG § 17a ; HHG (Hessisches Hochschulgesetz) § 33 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hinsichtlich der Klage des Landes auf Rückerstattung ausgezahlter und an den Beklagten gelangter Drittmittel.

Der Beklagte war vom November 1977 bis Ende 1986 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Klinikum der ...-Universität ... beim klagenden, Land angestellt.

Am Klinikum führte der Beklagte mehrere Forschungsprojekte durch. Die Projekte wurden durch so genannte Drittmittel finanziert. Diese, wurden von der Universität verwaltet. Der Beklagte veranlasste, kurz bevor das Anstellungsverhältnis endete, dass die Universität von einem für ihn eingerichteten Forschungskonto für Drittmittel 34.800,00 DM aufgrund einer fingierten Rechnung an einen Strohmann geleistet wurden und bis auf einen kleinen Teil an ihn gelangte.