Da der Wert des Streitgegenstandes auf 1.000 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen ist, kann die Statthaftigkeit der von der Klägerin eingelegten Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist zu den Fragen des Rechtsstreites noch nicht ergangen.
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