1. Die Zulässigkeit einer Revision kann nicht mit der Abweichung eines Urteils des gleichen Landesarbeitsgerichts, selbst dann nicht, wenn es von einer anderen, detachierten, Kammer erlassen worden ist, begründet werden.2. Die Abweichung von dem Urteil eines Arbeitsgerichts kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.