1. Die Höhe einer Abfindung nach § 7, § 8KSchG hat das Gericht innerhalb der in § 8 Abs. 1KSchG vorgesehenen Höchstgrenze und unter Beachtung der in § 8 Abs. 2KSchG bezeichneten Richtlinien nach freien richterlichen Ermessen festzusetzen. Die Anwendung dieses Ermessens ist in der Revisionsinstanz nur dahin nachprüfbar, ob die Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens richtig beachtet worden sind.
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