1. Eine unzulässige Revision wird nicht dadurch zulässig, daß das Bundesarbeitsgericht die Revision nicht innerhalb der im § 74 Abs. 3 Satz 4 ArbGG vorgesehenen Frist durch Beschluß verwirft.2. Wenn eine Revision weder dem Streitwert nach statthaft noch zugelassen ist, sind nach § 72 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG Voraussetzungen zu prüfen, einmal ob in der Revisionsbegründung eine Divergenz behauptet ist und zum anderen, ob die behauptete Abweichung wirklich besteht. Nur von dieser zweiten Voraussetzung spricht § 74 Abs. 3 Satz 4 ArbGG.