Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung gezahlten Vorruhestandsgeldes für den Zeitraum November 1981 bis November 1990 in Höhe von je 13 x DM 2.933,43 und DM 2.588,65, zusammen DM 71.787,04.
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