Der Kläger, der Betriebsratsvorsitzender war, wurde von der Beklagten fristlos entlassen, weil er entgegen einem ausdrücklichem Alkoholausschanksverbot in Stellvertretung des Kantinenverwalters zugelassen hatte, dass Alkohol zum Verbrauch im Betriebe abgegeben wurde und selbst auch Alkohol abgab.
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