LAG Schleswig-Holstein, vom 02.12.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 156/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Fristbeginn nach § 74 Abs. 3 S. 4 ArbGG
BAG, Urteil vom 22.06.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 42/54
DRsp Nr. 2007/23210
Arbeitsgerichtsverfahren: Fristbeginn nach § 74 Abs. 3 S. 4 ArbGG
Die in § 74 Abs. 3 Satz 4 ArbGG bestimmte Frist von zwei Monaten beginnt erst dann zu laufen, wenn das Bundesarbeitsgericht in der Lage gewesen ist, die Frage der Divergenz zu prüfen. Da es erst im April 1954 mit einigen Richtern besetzt worden ist, war es bei der Fülle der seit dem 1. Oktober 1953 eingegangenen Revisionen nicht möglich, in der vorliegenden Sache die Frage der Divergenz früher zu prüfen.