1. Die nach § 341 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2 ArbGG statthaften sofortigen Beschwerden der beiden Beklagten sind formgerecht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO beim Arbeitsgericht Berlin eingelegt worden (§§ 569 Abs. 1 Halbs. 1, 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 78 Abs. 1 ArbGG).
Dies galt entgegen der ersten Einschätzung auch für den Schriftsatz der Beklagten zu 2), der zwar nicht als Beschwerde bezeichnet worden ist, mit dem die Beklagte zu 2) jedoch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses Abweisung der Klage beantragt hat. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, sich auch gegen die Verwerfung des vom Beklagten zu 1) auch für sie eingelegten Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 7. Mai 1996 zu wenden, und zugleich dessen Prozessführung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 ZPO genehmigt.
Das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags und einer näheren, Begründung war ebenfalls unschädlich, weil im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht vorgeschrieben.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|