»1. Die Rechtskraft ist von Amts wegen zu beachten. Sie ist ein Prozeßhindernis.2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Prozeßvoraussetzung. Sein Fehlen verbietet eine Sachabweisung.3. Eine Klage kann nicht gleichzeitig als unzulässig und als unbegründet abgewiesen werden.4. Das Berufungsgericht kann eine Prozeßabweisung durch eine Sachabweisung ersetzen. Ermittlung der Art der Abweisung aus den Urteilsgründen.Keine Bindung nach § 565ZPO in einem späteren Prozeß.5. Objektive Begrenzung der Rechtskraftwirkung durch die dem Gericht bekanntgewordenen Tatsachen bei Schadensersatzansprüchen wegen angeblich unberechtigter Entlassung und wegen Nichterfüllung verschiedener Zusagen.«