LAG Berlin - Urteil vom 22.02.1993
9 Sa 105/92
Normen:
ArbGG § 65 ; BGB §§ 421 § 425 Abs. 2 ; GmbHG § 11 Abs. 2 ; ZPO §§ 322 325 ;
Fundstellen:
GmbHR 1993, 650
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 82 Ca 928/92

Arbeitsgerichtsverfahren: Bindungswirkung einer gegen eine GmbH i.G. ergangenen Urteils

LAG Berlin, Urteil vom 22.02.1993 - Aktenzeichen 9 Sa 105/92

DRsp Nr. 1998/4092

Arbeitsgerichtsverfahren: Bindungswirkung einer gegen eine GmbH i.G. ergangenen Urteils

1. Wird gegenüber der GmbH i. Gr. rechtskräftig festgestellt, daß eine von ihr gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochene fristlose Kündigung rechtsunwirksam ist, so ist an diese gerichtliche Feststellung auch der Alleingesellschafter der GmbH i. Gr. gebunden. 2. Vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister haftet der Gesellschafter persönlich und solidarisch für die Erfüllung der von der Vor-Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten, jedoch nur bis zur Höhe seiner Einlageschuld.

Normenkette:

ArbGG § 65 ; BGB §§ 421 § 425 Abs. 2 ; GmbHG § 11 Abs. 2 ; ZPO §§ 322 325 ;

Tatbestand:

Der 1931 geborene Kläger war bis zum 30. September 1991 als Installateurmeister bei der Produktionsgenossenschaft des Installateur- und Heizungsbauhandwerks (PGH) "XXX" mit Sitz in Berlin XXX, XXX.XXX, tätig. Er war und ist Vorsitzender dieser Produktionsgenossenschaft.