I.
Die Antragsgegnerin hat dem Beteiligten zu 4) durch Schreiben vom 4. Oktober 1988 ein Hausverbot für verschiedene in Baden-Württemberg gelegene Filialen und ein Verbundlager erteilt. Dagegen wenden sich die Antragstellerinnen. Sie verfolgen den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, das gegen den Beteiligten zu 4) ausgesprochene Hausverbot aufzuheben und ihm den Zutritt zur Filiale Stuttgart zu gestatten.
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