Der 60-jährige verheiratete Kläger steht seit über 25 Jahren im öffentlichen Dienst. Bei dem Arbeitsamt D. war er seit dem 24. Oktober 1949 als Angestellter beschäftigt.
Im Jahre 1953 wurde festgestellt, dass der Angestellte B. beim Arbeitsamt D. Zahlungen von Gemeinden und anderen Trägern für Notstandsmaßnahmen zum Nachteil der Beklagten an sich gebracht hat. Diese Straftat erregte großes Aufsehen. Zwischen dem Kläger und dem Direktor des Arbeitsamtes D., BVOR M., entstanden allmählich Spannungen, die vergrößert wurden, als der Kläger von der Vergütungsgruppe VI b nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 zur TO.A höher gruppiert werden wollte.
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