Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05. Mai 1954 teilweise dem Klagebegehren entsprechend verurteilt. Das Urteil wurde ihr am 15. Mai 1954 zugestellt. Schon am 13. Mai 1954 hatte sie gegen das Urteil Berufung eingelegt, die am 29. Mai 1954 begründet wurde. Wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist wurde die Berufung durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03. Juni 1954 als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juni 1954 zugestellt.
Sie legte hiergegen am 22. Juni 1954 sofortige Beschwerde ein.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil sie kraft Zulassung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§§ 77 ArbGG,
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