LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.01.2000
8 Sa 2007/99
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1250
FA 2000, 195
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2120/99

Arbeitsgerichtsverfahren: Berufung - Wirksamkeit der Zulassung - Rechtsmittelbelehrung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 2007/99

DRsp Nr. 2001/9109

Arbeitsgerichtsverfahren: Berufung - Wirksamkeit der Zulassung - Rechtsmittelbelehrung

Auch nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts - EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 24 - DRsp-ROM Nr. 1999/3392 -, wonach die Zulassung der Berufung in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen wirksam ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verkündung nur versehentlich unterblieben ist, liegt eine Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 2 ArbGG nicht allein darin, daß in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Berufung einzulegen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit der am 09.07.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin

wegen nicht rechtzeitiger und unvollständiger Drittschuldnererklärung Schadensersatz gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der Beklagten begehrt, und zwar in Höhe von 1.161,30 DM.

Mit Urteil vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 1 Ca 2120/99 - hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 570,-- DM stattgegeben. Im übrigen hat es die Klägerin mit der

Klage abgewiesen. Der Tenor lautet wie folgt:

"1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 570,00 DM zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 1.161,30 DM festgesetzt."

In den Entscheidungsgründen ist kein Hinweis auf eine Zulassung der Berufung gem.