I.
Mit der am 09.07.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin
wegen nicht rechtzeitiger und unvollständiger Drittschuldnererklärung Schadensersatz gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der Beklagten begehrt, und zwar in Höhe von 1.161,30 DM.
Mit Urteil vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 1 Ca 2120/99 - hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 570,-- DM stattgegeben. Im übrigen hat es die Klägerin mit der
Klage abgewiesen. Der Tenor lautet wie folgt:
"1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 570,00 DM zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 1.161,30 DM festgesetzt."
In den Entscheidungsgründen ist kein Hinweis auf eine Zulassung der Berufung gem.
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