LAG Hamm, vom 25.05.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 533/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Begründung und Begründetheit einer Restitutionsklage
BAG, Urteil vom 20.10.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 366/54
DRsp Nr. 2007/23064
Arbeitsgerichtsverfahren: Begründung und Begründetheit einer Restitutionsklage
»1. Zur Begründung einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO dürfen nur der im Vorprozeß vorgetragene Prozeßstoff und zu seinem Beweise die aufgefundene Urkunde, nicht dagegen neue Tatsachen herangezogen werden.2. Bei der Frage der Begründetheit einer Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO entscheidet das Bundesarbeitsgericht nicht selbständig, ob die aufgefundene andere Urkunde geeignet ist, eine günstigere Entscheidung für den Restitutionskläger herbeizuführen, sondern prüft nur, ob die tatsächliche Prüfung, die der Tatsachenrichter dem vorgebrachten Restitutionsgrund hat angedeihen lassen, rechtlich möglich ist.«