LAG Düsseldorf, vom 11.05.1954 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 306/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Aufhebung eines die Instanz beendenden Beschlusses, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BAG, Urteil vom 20.01.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 300/54
DRsp Nr. 2007/23142
Arbeitsgerichtsverfahren: Aufhebung eines die Instanz beendenden Beschlusses, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
»1. Ein die Instanz beendender Beschluß ist, wenn die Voraussetzungen des § 579 Nr. 1 ZPO gegeben sind, in entsprechender Anwendung des § 584ZPO aufzuheben.2. Versehen des Anwalts bei Führung eines eigenen Fristenkalenders neben dem vom Büro geführten dürfen nicht erschwerend bei der Prüfung der Voraussetzung des § 233ZPO berücksichtigt werden.«