LAG Frankfurt/Main, vom 29.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen III LA 77/54
Arbeitsgerichtsverfahren: Abänderung des angefochtenen Urteils zu Ungunsten des Berufungsklägers
BAG, Beschluß vom 23.08.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 241/54
DRsp Nr. 2007/23006
Arbeitsgerichtsverfahren: Abänderung des angefochtenen Urteils zu Ungunsten des Berufungsklägers
»Das Berufungsgericht darf zu Ungunsten des Berufungsklägers das angefochtene Urteil abändern, soweit es nach § 540ZPO von einer Zurückverweisung absieht und selbst materiell entscheidet.«