I.
Die Parteien streiten über den Umfang des Weisungsrechts der Beklagten.
Die Klägerin ist seit 1980 bei der Beklagten als Industriereinigerin gegen einen monatlichen Bruttolohn von ca. 1.800,-- DM tätig. Seit dem 18. Januar 1988 wird sie im Bereich des Werks S der D AG beschäftigt. Ab 2. Mai 1988 wurden ihr Arbeiten im Bereich des Arbeiterwohnheims und der Kantine zugewiesen. Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, die Arbeitszuweisung stelle eine Änderungskündigung dar. Zudem handele es sich um unzumutbar schwere Arbeiten, da sie neben dem Heben von Stühlen auch prallgefüllte Müllsäcke von etwa 1,5 m Größe emporheben müsse. Demgemäß hat sie beantragt
festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß Mitteilung der Beklagten vom 2. Mai 1988 sozial ungerechtfertigt ist, vorsorglich und hilfweise hat sie beantragt
festzustellen, daß das Direktionsrecht der Beklagten bei der Arbeitszuweisung überschritten ist und daß sie zur Verweigerung dieser Arbeit berechtigt ist.
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