LAG Köln - Urteil vom 03.02.1995
13 Sa 964/94
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 48 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 3; ZPO § 573 ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 2 ArbGG 1979
AP Nr. 26 zu § 17a GVG
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 07.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2761/93

Arbeitsgericht: Vorabverfahren bei Statusklage; Arbeitnehmereigenschaft: Detektiv

LAG Köln, Urteil vom 03.02.1995 - Aktenzeichen 13 Sa 964/94

DRsp Nr. 2001/4157

Arbeitsgericht: Vorabverfahren bei Statusklage; Arbeitnehmereigenschaft: Detektiv

1. Der Streit darum, ob ein Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist/war oder nicht (sog "Ob-Fall"), wie er bei Statusklagen vorliegt, ist uneingeschränkt den Arbeitsgerichten zugewiesen - und zwar auch dann, wenn die materielle Prüfung negativ ausfällt, d.h. die Feststellung ergibt, daß kein Arbeitsverhältnis vorliegt. 2. Verfahrensweise, wenn das Arbeitsgericht in einer Statusklage das notwendige Vorabverfahren des § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG übergangen und trotz Rüge seine Zuständigkeit erst im Urteil bejaht hat, in dem es die Statusklage als unbegründet abgewiesen hat: Da der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten jedenfalls gegeben ist (siehe Ziffer 1), kann die Berufung durch zweitinstanzliches Urteil zurückgewiesen werden, wenn das angegriffene Urteil materiell richtig ist und die weitere Beschwerde vom LAG nicht zugelassen wird; daß das Arbeitsgericht die falsche Entscheidungsform gewählt und das Verfahren deshalb auf die Berufung hin in zweiter Instanz an sich in das Vorabverfahren überzuleiten und zunächst durch Beschluß zu entscheidend wäre, steht nicht entgegen: Bei der geschilderten Ausgangslage läßt es der Grundsatz der Prozessökonomie zu, den rechtswegbejahenden Beschluß in das Urteil aufzunehmen, das die materielle Entscheidung enthält.