LSG Sachsen - Beschluss vom 27.03.2014
3 AS 187/14 B ER
Normen:
SGB II § 16d Abs. 7 S. 1; SGB II § 16d;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 91/14

Arbeitsgelegenheit; Grundsicherung für Arbeitsuchende; vorläufiger Rechtsschutz; vorzeitige Beendigung

LSG Sachsen, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 3 AS 187/14 B ER

DRsp Nr. 2014/7049

Arbeitsgelegenheit; Grundsicherung für Arbeitsuchende; vorläufiger Rechtsschutz; vorzeitige Beendigung

1. Die vorzeitige Beendigung einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II hat durch einen gegenläufigen Verwaltungsakt, einen actus contrarius, zu erfolgen. Die faktische Einstellung der Arbeitsgelegenheit beendet nicht das durch die Zuweisungsentscheidung begründete öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis. 2. Der Anspruch auf Mehraufwendungsentschädigung nach § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II besteht nur für die Zeiten, in denen der Anspruchsberechtigte tatsächlich arbeitet.

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 16d Abs. 7 S. 1; SGB II § 16d;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Beendigung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung.