LSG Sachsen - Urteil vom 30.06.2016
3 AL 156/15
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2 Hs. 1; SGB IV § 26 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 27 Abs. 1; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 27 Abs. 2; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 851/09

Arbeitsförderungsrecht; Einrede der Verjährung; Ermessen; Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung

LSG Sachsen, Urteil vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 3 AL 156/15

DRsp Nr. 2016/15685

Arbeitsförderungsrecht; Einrede der Verjährung; Ermessen; Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung

1. Versicherungsbeiträge hat im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV getragen, wer mit der Beitragssumme in seinem Vermögen belastet worden ist. 2. Für den Beginn der Verjährungsfrist in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV kommt es nicht darauf an, wann der Erstattungsanspruch entsteht. Damit beginnt die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Erstattungsanspruch bei einer rückwirkenden Aufhebung eines Beitrags- bzw. Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakts später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entsteht (Anaschluss an BSG, Urteil vom 31. März 2015 - B 12 AL 4/13 R -).

I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. August 2011 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2009 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 2.427,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 19. März 2009 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 2 Hs. 1;