I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. August 2011 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2009 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 2.427,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 19. März 2009 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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