I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe.
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