LSG Sachsen - Urteil vom 08.10.2015
3 AL 147/13
Normen:
SGB III § 4; SGB III (in der vom 30.08.2008 bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 60 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 863/10

Arbeitsförderungsrecht; Berufsausbildungsbeihilfe; dauerhafte Eingliederung; Prognose; zweite Ausbildung

LSG Sachsen, Urteil vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 3 AL 147/13

DRsp Nr. 2016/6250

Arbeitsförderungsrecht; Berufsausbildungsbeihilfe; dauerhafte Eingliederung; Prognose; zweite Ausbildung

1. Grundlage der Prognose, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung zu erreichen ist, können nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse sein. 2. Das Merkmal der dauerhaften Eingliederung ist so zu verstehen, dass die oder der Betroffene die Chance hat, in einem erlernten Beruf oder in einem verwandten Berufsfeld eine der Qualifikation entsprechende Stelle zu finden, die es ermöglicht, ein dem erlernten Beruf entsprechendes Entgelt für das Bestreiten des Lebensunterhalts zu erzielen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 4; SGB III (in der vom 30.08.2008 bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 60 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe.