I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins gemäß §
Der Kläger wurde am 14. April 2010 arbeitslos und bezog in der Zeit vom 14. April 2010 bis zum 13. Juni 2010 Arbeitslosengeld.
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