Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Mitarbeiter in der Tätigkeit eines Erziehers in einer heilpädagogischen Gruppe im Sinne der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzusehen und dementsprechend in VergGr. 5 b der Anlage 2 bzw. 2 d zu den AVR einzugruppieren ist.
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