ArGV § 9 Nr. 3 Buchst. a ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 Buchst. a ; EWGAbkTURZProt Art. 41 Abs. 1 ; EWGAssRBes 1/80 Art. 13 ; SGB III § 284 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 11 AL 117/00 - 26.07.2000,
SG Nürnberg, vom 01.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 387/97
Arbeitserlaubnisfreiheit türkischer Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
BSG, EuGH-Vorlage vom 02.08.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 32/01 R
DRsp Nr. 2002/6465
Arbeitserlaubnisfreiheit türkischer Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
1. Ist Art. 41 Abs. 1 EWGAbkTURZProt so auszulegen, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs auch vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft eine bisherige Arbeitserlaubnisfreiheit türkischer Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr, die bei einem (türkischen) Arbeitgeber mit Sitz in der Türkei beschäftigt sind, abschafft?2. Betrifft eine solche Beschränkung ausschließlich den freien Dienstleistungsverkehr oder auch bzw allein den Zugang zum Arbeitsmarkt iS. des Art. 13 EWGAssRBes 1/80?3. Ist Art. 13 EWGAssRBes 1/80 auch auf türkische Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz in der Türkei anzuwenden, die als Fernfahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr regelmäßig einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft durchfahren, ohne dem (regulären) Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates anzugehören?
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