BSG - Urteil vom 02.08.2001
B 7 AL 86/00 R
Normen:
ArGV § 9 Nr. 3 Buchst. a ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 § 9 Nr. 2 Buchst. a ; GG ; SGB III § 284 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 88, 231
NZA-RR 2002, 163
NZS 2002, 379
SozR-3 4210 § 9 Nr. 2
AuA 2001, 471
Vorinstanzen:
LSG München - L 10 AL 383/98 - 25.07.2000,
SG Nürnberg, vom 15.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 322/97

Arbeitserlaubnisfreiheit fahrenden Personals im grenzüberschreitenden Güterverkehr

BSG, Urteil vom 02.08.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 86/00 R

DRsp Nr. 2002/1639

Arbeitserlaubnisfreiheit fahrenden Personals im grenzüberschreitenden Güterverkehr

1. Wurde fahrendes Personal im grenzüberschreitenden Güterverkehr von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bereits vor dem 10.10.1996 auf in Deutschland zugelassenen LKW beschäftigt, so besteht die Arbeitserlaubnisfreiheit über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zeitlich unbegrenzt fort. Ein übergangsrechtlich gebotener Bestandsschutz kann jedenfalls für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArGV § 9 Nr. 3 Buchst. a ; ArbErlaubV § 9 Nr. 2 § 9 Nr. 2 Buchst. a ; GG ; SGB III § 284 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie berechtigt ist, in Tschechien wohnende, von ihr vor Oktober 1996 eingestellte Fahrer zu beschäftigen, die im grenzüberschreitenden Verkehr in Deutschland zugelassene LKW führen.