BAG - Urteil vom 19.10.2016
4 AZR 727/14
Normen:
BAT § 22 Abs. 2; TVöD-V/VKA Anhang zu Anl. C; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1 S. 1; ÖGDG NRW § 5 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 56 Nr. 7
NZA 2017, 672
NZA-RR 2017, 259
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 437/14
ArbG Mönchengladbach, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 78/11

Arbeitsergebnis maßgebend für die Bestimmung eines ArbeitsvorgangesEinheitlicher oder mehrteiliger Arbeitsvorgang am Beispiel des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin

BAG, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 727/14

DRsp Nr. 2017/3824

Arbeitsergebnis maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges Einheitlicher oder mehrteiliger Arbeitsvorgang am Beispiel des Sozialarbeiters/der Sozialarbeiterin

Orientierungssätze: 1. Im Unterschied zu dem in der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA geregelten Tätigkeitsmerkmal setzt die zweite Alternative ("Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind") die - nicht dem Sozialpsychiatrischen Dienst selbst obliegende - Einleitung eines Unterbringungsverfahrens voraus. 2. Nach §§ 12 ff. PsychKG NRW ist der Sozialpsychiatrische Dienst als institutionalisierter Fachdienst der unteren Gesundheitsbehörde an der Entscheidung über die Unterbringung psychisch Kranker zu beteiligen. 3. In welcher Form die Behörde die von ihm zu erbringenden Beteiligungsverpflichtungen organisiert, bleibt ihrer Entscheidung überlassen. Grundsätzlich können die dafür erforderlichen Tätigkeiten auf bestimmte ausgewählte Personen oder Personengruppen unter Ausschluss der übrigen Beschäftigten übertragen werden. Diese Festlegung muss dann aber ausdrücklich und zweifelsfrei vorgenommen und durchgeführt werden.