BUrlG § 11 ; SeemG § 31 S. 1, S. 2 § 57 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 31 SeemG
DB 1977, 780
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 05.08.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 147/74
Arbeitsentgelt/Heuer: Grundheuer und Urlaubsentgelt
BAG, Urteil vom 03.11.1976 - Aktenzeichen 5 AZR 557/75
DRsp Nr. 2007/24824
Arbeitsentgelt/Heuer: Grundheuer und Urlaubsentgelt
»1. Im Geltungsbereich des Seemannsgesetzes wird für jeden Monat unabhängig von der Zahl der Kalender- und Arbeitstage eine Grundheuer in gleicher Höhe geschuldet.2. Treffen Lohnansprüche mit Ansprüchen auf Urlaubsentgelt zusammen und hat das Besatzungsmitglied insgesamt Anspruch auf Bezahlung für den ganzen Monat, ist die Monats- (grund-) heuer weiterzuzahlen. Eine tageweise Berechnung kommt nur in Betracht, wenn die Grundheuer nur für einen Teil des Monats geschuldet wird, etwa im Eintritts- oder Austrittsmonat.«
Normenkette:
BUrlG § 11 ; SeemG § 31 S. 1, S. 2 § 57 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 05.08.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 147/74