LAG Hamm, vom 30.01.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 811/73
Arbeitsentgelt: Wirkung einer Pfändungsvereinbarung auf einen nachpfändenden Gläubiger
BAG, Urteil vom 17.01.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 103/74
DRsp Nr. 2007/24774
Arbeitsentgelt: Wirkung einer Pfändungsvereinbarung auf einen nachpfändenden Gläubiger
»1. Vereinbaren Pfändungsgläubiger mit dem Schuldner und dessen Arbeitgeber als Drittschuldner, daß von dem gepfändeten Arbeitseinkommen nicht der volle pfändbare Betrag, sondern nur 100,-- DM monatlich einbehalten werden sollen, so braucht sich ein nachpfändender Gläubiger diese Stundungsvereinbarung nur entgegenhalten zu lassen, wenn er ihr zugestimmt hat. Das Pfändungspfandrecht des nachpfändenden Gläubigers greift in einem solchen Fall von dem Zeitpunkt an durch, zu dem die vorrangigen Gläubiger voll befriedigt gewesen wären, wenn sie seit Zustellung seines Pfändungs- und Höchstgrenze ausgeschöpft hätten.2. Es bleibt offen, ob die vorrangigen Gläubiger durch Vereinbarung mit dem Schuldner ihre Pfändungspfandrechte dahin umwandeln können, daß die Pfändungspfandrechte auf 100,-- DM monatlich beschränkt sind, dafür aber erst mit der vollen Befriedigung der Gläubiger erlöschen.«