LAG Hamm - Urteil vom 02.02.1995
17 Sa 952/94
Normen:
BGB §§ 242, 611 ;
Fundstellen:
ArztR 1997, 6
AuR 1995, 269
ZTR 1995, 287

Arbeitsentgelt: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Chefarztvertrag -ursprünglicher Ausschluß von Rufbereitschaftsvergütung wegen privater Liquidationsmöglichkeit - Einschränkung der Nebentätigkeit durch KV

LAG Hamm, Urteil vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 952/94

DRsp Nr. 2001/4047

Arbeitsentgelt: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Chefarztvertrag -ursprünglicher Ausschluß von Rufbereitschaftsvergütung wegen privater Liquidationsmöglichkeit - Einschränkung der Nebentätigkeit durch KV

Hat ein angestellter Leitender Krankenhausarzt mit dem Krankenhausträger einzelvertraglich vereinbart, daß ihm seitens des Krankenhausträgers wegen der Zahlung der Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT und aufgrund der Einräumung des Liquidationsrechts im Hinblick auf die stationäre und ambulante Behandlung von Privatpatienten sowie in bezug auf die kassenärztliche ambulante Behandlung von Kassenpatienten keine besondere Vergütung hinsichtlich der von ihm arbeitsvertraglich als Hauptleistung u.a. zu erbringenden Rufbereitschaft zu zahlen ist, so steht diesem Leitenden Krankenhausarzt gegenüber dem Krankenhausträger nicht schon deswegen nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf gesonderte Bezahlung seiner weiterhin zu erbringenden Rufbereitschaft zu, weil seine im Wege einer vom Krankenhausträger erlaubten Nebentätigkeit durchgeführte Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung eingeschränkt worden ist (hier: Gewährleistung der Versorgung der Kassenpatienten durch jetzt niedergelassene Fachärzte).

Normenkette:

BGB §§ 242, 611 ;

Tatbestand: