Die Parteien streiten in der 2. Instanz um die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, eines Auflösungsantrages und um Zahlungsansprüche der Klägerin.
Die Klägerin war zunächst als Angestellte eines Zeitarbeitsunternehmens bei der Beklagten im Februar 1992 als Bürokraft beschäftigt. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitsunternehmen im Sommer 1992 leistete sie in der Folgezeit für die Beklagte in deren Betriebsstätte Büroarbeiten und rechnete die Arbeiten monatlich mit einem Stundensatz nebst Mehrwertsteuer ab. Am 8.4.1993 stellte sie die Tätigkeit für die Beklagte ein und meldete das von ihr angemeldete Gewerbe ab. Ab dem 2.7.1993 arbeitete sie wieder auf Honorarbasis für die Beklagte, ohne erneut ein Gewerbe anzumelden.
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