Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin arbeitsvertraglich verpflichtet ist, im Zusammenhang mit der von der Polizei veranlaßten Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts auch den dazugehörigen ärztlichen Bericht im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zu erstellen.
Die Klägerin wird von der Beklagten als Assistenzärztin in den städtischen Krankenanstalten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der kraft Verbandszugehörigkeit tarifgebundenen Parteien findet der
In der SR 2c heißt es u.a.:
"Nr. 3 zu § 8 - Allgemeine Pflichten -
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