I. ArbG Bocholt - Urteil vom 17.11.1983 - 1 Ca 414/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 16.05.1984 - 3 Sa 2502/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Arbeitsentgelt: Vergütung des freigestellten Bezirksvertrauensmanns Schwerbehinderter
BAG, Urteil vom 30.04.1987 - Aktenzeichen 6 AZR 428/84
DRsp Nr. 2007/24593
Arbeitsentgelt: Vergütung des freigestellten Bezirksvertrauensmanns Schwerbehinderter
»1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 4SchwbG a.F. (vgl. jetzt § 26 Abs. 4SchwbG), wonach der Vertrauensmann der Schwerbehinderten von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien ist, wenn und soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, findet auch auf den von der Arbeit völlig freigestellten Vertrauensmann Anwendung (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 19 MTB II). Entsprechendes gilt für den Gesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann (§ 24 Abs. 6SchwbG a.F., vgl. jetzt § 27 Abs. 6SchwbG).2. Der Anspruch des freigestellten Vertrauensmannes der Schwerbehinderten auf pauschalierten Lohn gemäß § 30 Abs. 6 MTB II, § 3 Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965, zuletzt geändert durch den Ergänzungstarifvertrag Nr. 27 vom 28. Februar 1986 (Kraftfahrer-TV) unterliegt dem Lohnausfallprinzip.3. Der § 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 Kraftfahrer-TV verstößt nicht gegen das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 23 Abs. 2 und 4SchwbG a.F. (vgl. jetzt § 26 Abs. 2 und 4SchwbG).«