Für die Klägerin ist wegen einer vollstreckbaren Unterhaltsforderung durch den der Beklagten am 02. Juli 1951 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 23. Juni 1951 die angebliche Forderung ihres Ehemannes gegen die Beklagte "auf Zahlung aller Bezüge an Arbeitseinkommen (ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart)" in gewisser Höhe gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen worden.
Vom 26. Januar 1952 bis zum 23. Juni 1952 war der Ehemann der Klägerin nicht bei der Beklagten, sondern wenigstens zeitweise bei einem anderen Arbeitgeber tätig.
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