LAG München - Urteil vom 10.06.1997
6 Sa 857/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken vom 19.10.1992; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4028/95

Arbeitsentgelt: Tronc - Verwendung für Beiträge zur Sozialversicherung u.a.

LAG München, Urteil vom 10.06.1997 - Aktenzeichen 6 Sa 857/95

DRsp Nr. 2002/15031

Arbeitsentgelt: Tronc - Verwendung für Beiträge zur Sozialversicherung u.a.

Der Freistaat Bayern kann als Betreiber einer Spielbank aus dem Tronc vor dessen Verteilung auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung entnehmen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken vom 19.10.1992; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte als Betreiber u.a. der Bayerischen Spielbank berechtigt ist, aus dem Tronc auch die Zahlungen für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu entnehmen.

Der geborene Kläger ist seit dem 1. März 1982 als Croupier I bei dieser Spielbank beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken, abgeschlossen zwischen der DAG und der HBV sowie dem Freistaat Bayern, vom 19. Oktober 1992 Anwendung.

Da der Kläger als Gehalt u.a. einen Anteil am Tronc erhält, nimmt er daran Anstoß, dass das Direktorium der Bayerischen Spielbank dem Tronc vor seiner Verteilung auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung) entnimmt.