LAG Berlin - Urteil vom 15.06.2000
3 Sa 114/00
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; ZTV (Zulagentarifvertrag für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG) § 10a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 21883/99

Arbeitsentgelt: Tarifzulage (ZÜL) nach ZTV - Voraussetzungen der Weitergewährung

LAG Berlin, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 114/00

DRsp Nr. 2002/8241

Arbeitsentgelt: Tarifzulage (ZÜL) nach ZTV - Voraussetzungen der Weitergewährung

1. Der Anspruch auf Weiterzahlung der Zulage ZÜL gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 ZTV entfällt nicht allein deswegen, weil der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers endgültig weggefallen ist. 2. Ein nicht nur vorübergehender Wechsel des Arbeitsplatzes im Sinne des § 10a Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZTV, der den Wegfall der Zulage ZÜL zur Folge hat, liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 12 Monaten keine Tätigkeit zugewiesen wird, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 10a Abs. 1 Nr. 1a (wieder) erfüllt. 3. Der Wechsel zum Dienstleistungszentrum der DB AG bzw. zur DB Arbeit GmbH stellt einen solchen auf einen anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 10a Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZTV dar.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; ZTV (Zulagentarifvertrag für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG) § 10a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer tariflich geregelten Zulage.