Der Kläger war als Horizontalbohrer bei der Beklagten im Zeitakkord beschäftigt. Der für das Arbeitsverhältnis maßgebende Rahmentarifvertrag für die Arbeiter in der Eisen Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalens vom 12. Januar 1952 bestimmt in § 6, dass die Arbeit im Zeitlohn oder Leistungslohn zu verrichten ist und dass für die Ermittlung der Grundlagen der Entlohnung Arbeitszeit- und Arbeitsbewertungsstudien durchgeführt werden können. Im § 7 Nr. 1 und 2 des Tarifvertrags heißt es:
"1. Stücklöhne und Akkordzeiten sind so vorzugeben, dass der Arbeitnehmer bei normaler Leistung und normalen Betriebsverhältnissen mindestens 15% über dem Tariflohn seiner Lohngruppe verdient (Akkordrichtsatz).
Als normale Leistung gilt die normale berufsübliche Leistung bei einwandfreier Arbeit nach erfolgter Einarbeitung und voller Übung mit den vorgesehenen Betriebsmitteln und unter den im Betrieb bestehenden Verhältnissen, wenn die in der Vorgabezeit berücksichtigten Zeiten für persönliche Bedürfnisse und ggf. auch für Erholung eingehalten werden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|