1. Wenn der Arbeitgeber im Streikfall allen nichtstreikenden und tatsächlich anwesenden Arbeitnehmern eine freiwillige Sonderleistung zusagt und gewährt, die er den Streikenden vorenthält, dann kann dies als Arbeitskampfmittel gerechtfertigt sein, um den augenblicklichen Kampfdruck zu mildern oder wirkungslos zu machen und den Betrieb weiterzuführen (Taktik der offenen Tür).2. Liegt eine solche "Streikbruchprämie" im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Arbeitskampfmittel, dann verstößt diese Benachteiligung der Streikenden nicht gegen § 612aBGB; dies gilt beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber anordnet, dass die tatsächlich arbeitende Belegschaft während des Streiks das Mittagessen, sowie in einer Kurzpause auch Kaffee und Kuchen im betrieblich genutzten Restaurant (Kantine) kostenlos einnehmen kann.
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