1. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.07.2011 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die für Rufbereitschaftzeiten zu leistende so genannte tägliche Pauschale.
Die Beklagte betreibt den öffentlichen Nahverkehr in S. und beschäftigt ca. 2 600 Arbeitnehmer. Der Kläger ist seit dem 01.01.1986 bei der Beklagten beschäftigt und hat zu wechselnden Einsatzzeiten Rufbereitschaft zur Störfallbehebung beim Betrieb der Stadtbahn S. zu leisten.
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