LAG Chemnitz - Urteil vom 27.04.2001
2 Sa 421/99
Normen:
TVK (TV Musiker in Kulturorchestern) § 12 Abs. 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 142
ZTR 2001, 517
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 16.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4348/97

Arbeitsentgelt: Nebenleistungen - Instrumentengeld - Instandhaltungskosten

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 2 Sa 421/99

DRsp Nr. 2002/16892

Arbeitsentgelt: Nebenleistungen - Instrumentengeld - Instandhaltungskosten

»Aufgrund § 12 Abs. 2 Satz 3 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 01. Juli 1971 sind Instandhaltungskosten (anders als Instandsetzungskosten) nicht ersatzfähig. Sie sind durch das Instrumentengeld nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVK abgegolten.«

Normenkette:

TVK (TV Musiker in Kulturorchestern) § 12 Abs. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Erstattung von Instandsetzungskosten verlangen kann.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die das ... zu ... als Eigenbetrieb führt, dort in einem seit 1978 rechnenden Arbeitsverhältnis als Zweiter Fagottist tätig.

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beidseitiger Tarifbindung sowie arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (künftig: TVK) vom 01.07.1971.

Der Kläger spielt das Instrument Fagott. Seitens der Arbeitgeberin ist ihm kein Instrument zur Verfügung gestellt worden; er benutzt sein eigenes Heckel-Fagott mit einem Zeitwert von wenigstens 30.000,00 DM, so auch in der Spielzeit 1995/96.