ArbG Mönchengladbach 2000-09-07 4 Ca 2079/00 Urteil,
Arbeitsentgelt: Nachhaftung des ehemaligen Gesellschafters einer Personengesellschaft
LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 1356/00
DRsp Nr. 2002/3611
Arbeitsentgelt: Nachhaftung des ehemaligen Gesellschafters einer Personengesellschaft
1. Der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haftet nach § 160 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs HGB i.d.F. von Art 1 Nr. 5 NachhBG vom 18.03.1994 (BGBl I S 560) für die gegen ihn gerichtlich geltend gemachten Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, soweit diese vor Ablauf von fünf Jahren nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft fällig geworden sind bzw. fällig werden.2. Seit Inkrafttreten des § 160 Abs. 1HGB n.F. besteht kein Anlass mehr, die Nachhaftung eines ehemaligen Gesellschafters durch die sog Kündigungstheorie zu korrigieren.3. Die Begründetheit einer auf Zahlung erst künftig fällig werdenden Annahmeverzugslohns gerichteten Klage (vgl. § 259ZPO) hängt nicht davon ab, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Leistungsmöglichkeit und -bereitschaft des Arbeitnehmers (vgl. § 297BGB) auch für die Zukunft sicher feststehen muß (gegen BAG 18.12.1974 - 5 AZR 66/74 - EzA § 615BGB Nr. 27 - NJW 1975, 1336).