Die Klägerin ist seit dem 12. Oktober 1954 im Betriebe der Beklagten in H. als Hilfsarbeiterin tätig. Die Beklagte bezeichnet sich als "Fleischwarenfabrik" und ist in der Handwerksrolle eingetragen.
Weil in H. eine Typhus-Epidimie herrschte und bei einer im Haushalt der Klägerin lebenden Person Typhusverdacht bestand, hat das Ordnungsamt der Stadt H. der Klägerin aufgrund des § 7 Abs. 2 und des § 12 der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 01. Dezember 1938 wegen "Krankheits- und Ansteckungsverdachts" untersagt, vom 29. Mai ab bei der Beklagten tätig zu sein. Die Klägerin setzte darauf vom 29. Mai bis 30. Juni 1955 mit ihrer Arbeit bei der Beklagten aus. Während dieser Zeit zahlte ihr die Krankenkasse Krankengeld.
Den demnach unstreitig verbliebenen Lohnausfall von 99,95 DM brutto verlangt die Klägerin von der Beklagten aufgrund des §
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