LAG Berlin - Urteil vom 12.09.1995
3 Sa 54/95
Normen:
BAT § 39 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 68 Ca 31947/94

Arbeitsentgelt: Jubiläumszuwendung für Teilzeitbeschäftigte

LAG Berlin, Urteil vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 3 Sa 54/95

DRsp Nr. 2001/12092

Arbeitsentgelt: Jubiläumszuwendung für Teilzeitbeschäftigte

Die in § 39 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT vorgesehene Bemessung der Jubiläumszuwendung gemäß der regelmäßigen Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Angestellten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG. Die tarifliche Regelung verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist auch nicht als unzulässige Diskriminierung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG und Art. 119 Abs. 1 EG-Vertrag unvereinbar.

Normenkette:

BAT § 39 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 ; BeschFG § 2 Abs. 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin ein Anspruch auf ungekürzte Zahlung der nach dem BAT vorgesehenen Jubiläumszuwendung zusteht.

Bis auf die Zeit vom 01. April 1971 bis zum 14. November 1971 war die Klägerin für das beklagte Land im Bereich des Polizeipräsidenten in Berlin seit dem 01. Juli 1969 bis zum 13. März 1983 als Verwaltungsangestellte mit der jeweiligen, tariflichen Arbeitszeit vollzeitig beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des BAT kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.