Die Parteien streiten darüber, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin ein Anspruch auf ungekürzte Zahlung der nach dem
Bis auf die Zeit vom 01. April 1971 bis zum 14. November 1971 war die Klägerin für das beklagte Land im Bereich des Polizeipräsidenten in Berlin seit dem 01. Juli 1969 bis zum 13. März 1983 als Verwaltungsangestellte mit der jeweiligen, tariflichen Arbeitszeit vollzeitig beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des
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