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Zwischen den Parteien ist zuletzt noch streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme im Rahmen des (sog Entgelt-)Bescheides nach §
Die am 23. Dezember 1925 geborene Klägerin war ua vom 17. Januar 1972 bis zum 13. April 1988 als stellvertretende Heimleiterin im Feriendienst des "Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB)" der DDR beschäftigt. Bis zum 31. Dezember 1976 gehörte sie der Freiwilligen Zusatzversorgung der Sozialversicherung (FZR) an; die dort erworbenen Anwartschaften wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in die freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter des FDGB (Nr 22 der Anlage 1 zum
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