Die Parteien streiten im Rahmen einer Klage auf Gewährung von Freizeitausgleich über die Diskriminierung der Klägerin.
Die am 08. Mai 1952 geborene Klägerin steht aufgrund des Arbeitsvertrags vom 20. April 1986 (AV, Bl. 19 und 19 R d. A.) seit dem 01. Mai 1986 in einem Arbeitsverhältnis als Angestellte mit der Beklagten in deren A F Dort wird gleitende Arbeitszeit praktiziert. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Frau ... wird ab 01.05.1986
2. als nicht vollbeschäftigte Angestellte
2.1 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten
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