LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.02.1998
9 Sa 1442/97
Normen:
EWG-Vertrag Art. 119 ; MTA § 17 Abs. 2 ; Richtlinie 117/75/EWG;
Fundstellen:
ARST 1999, 65
EuroAS 1999, 61
EzBAT § 8 BAT Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter
FA 1999, 167
LAGE Art 119 EWG-Vertrag Nr. 17
NZA-RR 1999, 233
ZTR 1999, 138
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - Urteil vom 14. Mai 1997 - 2 Ca 44/97,

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.02.1998 - Aktenzeichen 9 Sa 1442/97

DRsp Nr. 2002/16926

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter

»1. Eine mittelbare Diskriminierung von Frauen bei der Vergütung von Reisezeiten bei Dienstreisen liegt nicht vor, wenn der Anteil der Frauen bei den benachteiligten Teilzeitkräften zwar bei rund 97 v.H., bei den begünstigten Vollzeitkräften aber bei rund 45 v.H. liegt (im Anschluß an BAG Urteil vom 05.03.1997 - 7 AZR 581/92 - NZA 1997, 1242 - DRsp-ROM Nr. 1997/9063). 2. Die faktische Vergütung von Reisezeiten bei Dienstreisen zur Fortbildung bei Vollzeitkräften, aber nicht bei Teilzeitkräften, dient einem legitimen Zweck der Sozialpolitik und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 119 ; MTA § 17 Abs. 2 ; Richtlinie 117/75/EWG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Klage auf Gewährung von Freizeitausgleich über die Diskriminierung der Klägerin.

Die am 08. Mai 1952 geborene Klägerin steht aufgrund des Arbeitsvertrags vom 20. April 1986 (AV, Bl. 19 und 19 R d. A.) seit dem 01. Mai 1986 in einem Arbeitsverhältnis als Angestellte mit der Beklagten in deren A F Dort wird gleitende Arbeitszeit praktiziert. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Frau ... wird ab 01.05.1986

2. als nicht vollbeschäftigte Angestellte

2.1 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten