BGB § 196 Nr. 8 § 197 § 305 § 315 Abs. 3 § 611 Abs. 1 ; TO A § 3, Anlage 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 3 TO A
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 14.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 678/53
Arbeitsentgelt: Geltendmachung eines Nachzahlungsanspruchs durch einen falsch eingestuften Behördenangestellte, Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, Verjährung
BAG, Urteil vom 02.12.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 59/54
DRsp Nr. 2007/23037
Arbeitsentgelt: Geltendmachung eines Nachzahlungsanspruchs durch einen falsch eingestuften Behördenangestellte, Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, Verjährung
»1. Der falsch eingestufte Behördenangestellte kann seinen Nachzahlungsanspruch unmittelbar auf die TO A stützen. Des Weges über die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht der Behörde bei der unrichtigen Einstufung bedarf es nicht, so daß es auf Verschulden der Behörde nicht ankommt.2. Da die Einreihung der Behördenangestellten durch den Behördenleiter nicht konstitutiv wirkt, ist § 315 Abs. 3BGB unanwendbar.3. Vergütung einer länger ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gemäß ihren höherwertigen Tätigkeitsmerkmalen rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der Vertragsänderung oder des Leistungsprinzips.4. Ansprüche auf arbeitsvertragsrechtliche Gehaltsrückstände verjähren schon in zwei Jahren (§ 196 Nr. 8 BGB). § 197BGB (4-jährige Verjährung) bezieht sich nur auf öffentlich-rechtliche Bezüge.«
Normenkette:
BGB § 196 Nr. 8 § 197 § 305 § 315 Abs. 3 § 611 Abs. 1 ; TO A § 3, Anlage 1 ;
Hinweise:
Anmerkung: Neumann-Duesberg, AP Nr. 8 zu § 3 TO A
Vorinstanz: LAG Berlin, vom 14.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 678/53