LAG Berlin - Urteil vom 12.04.1995
10 Sa 136/94
Normen:
BAT § 33 Abs. 1 Buchstabe c ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Ca 10266/94

Arbeitsentgelt: Gefahrenzulage - Voraussetzungen

LAG Berlin, Urteil vom 12.04.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 136/94

DRsp Nr. 2001/14248

Arbeitsentgelt: "Gefahrenzulage" - Voraussetzungen

Das Merkmal der "ständigen Zusammenarbeit mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken oder deren entsprechende Beaufsichtigung" kann auch dann erfüllt sein, wenn der Angestellte ganzzeitig mit einer Gruppe arbeitet oder diese beaufsichtigt, in der neben geisteskranken Patienten sich auch solche befinden, die nicht "geisteskrank" im Sinne der Vorschriften sind.

Normenkette:

BAT § 33 Abs. 1 Buchstabe c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung einer Zulage auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 c BAT ("Gefahrenzulage").

Der Kläger ist gelernter Buchdruckergeselle und seit März 1983 bei der Beklagten als Arbeitstherapeut angestellt; er wird nach der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren BAT vergütet.