Die Parteien streiten über die Gewährung einer Zulage auf der Grundlage von §
Der Kläger ist gelernter Buchdruckergeselle und seit März 1983 bei der Beklagten als Arbeitstherapeut angestellt; er wird nach der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren
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